Anwartschaftversicherung


Durch Abschluss einer Anwartschaftsversicherung (AwV) bzw. Überführung einer bestehenden Krankheitskostenversicherung auf eine AwV erwirbt die versicherte Person das Recht,  bei Wegfall der derzeitigen Voraussetzungen auf die Krankheitskostenversicherung gleicher Tarifgrundlage überzugehen. Während der Anwartschaft wird keine Leistung aus den in der Anwartschaft versicherten Tarifen fällig. Der Versicherungsschutz „ruht“.

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Der Vorteil einer Anwartschaft liegt darin, den derzeitigen Gesundheitszustand für „später“ abzusichern. Die AwV ist möglich für die Dauer:    

  • der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
  • des Anspruches auf Familienversicherung
  • des Anspruches auf Heilfürsorge
  • eines Beihilfeanspruches
  • eines längeren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes
  • einer wirtschaftlichen Notlage

kurzfristige AwV
Mit dem Beitrag dieser AwV wird sowohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der AwV abgedeckt als auch die Alterungsrückstellung weiterhin aufgefüllt. Dementsprechend erfolgt bei dem späteren Übergang auf die Vollversicherung die Beitragsberechnung nach dem Alter bei Abschluss der AwV bzw. einer vorangegangenen Krankheitskostenversicherung unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen, ungeachtet eines seit Eintritt etwa verschlechterten Gesundheitszustandes.

Teil-AwV
Der Abschluss einer Teil-AwV ist möglich, wenn eine Versicherung nach einem Tarif mit niedrigerem Leistungsumfang besteht und zu einem späteren Zeitpunkt wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die AwV ein Wechsel auf einen gleichartigen Tarif mit höherem Leistungsumfang erforderlich werden kann. Der Beitrag während der Teil-AwV errechnet sich aus der Differenz zwischen den Beiträgen einer AwV der beiden Tarife, für die die Teil-AwV besteht. Ansonsten gelten sinngemäß die Bestimmungen der kurzfristigen AwV.

Risiko-AwV
Gegenstand dieser AwV ist die Übernahme einer Risikoerhöhung, die während der Dauer einer AwV eintritt. Dagegen erfolgt die Beitragsberechnung nach dem Alter zum Zeitpunkt des späteren Übergangs auf die Vollversicherung. Bereits erworbene AR werden angerechnet.

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